AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leanpro GmbH in der Fassung Februar 2022

Sitz der Gesellschaft ist Esslingen am Neckar, eingetragen im Handelsregister Stuttgart unter HRB 214411, Geschäftsführer ist Ulrich Leanpro

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie der Erbringung der Dienstleistungen der Leanpro GmbH gegenüber Unternehmern. Hiervon abweichende oder bestehende Bedingungen gelten bei Unternehmern nicht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

1. Die Angebote der Leanpro GmbH sind stets freibleibend, sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2. Verträge oder sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Leanpro GmbH oder durch Ausführung des Auftrags zustande.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten in Euro und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.

2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten ist die Leanpro GmbH berechtigt, wegen zwischen Vertragsschluss und Lieferungen eingetretener Kostensteigerungen für Beschaffung, Herstellung, Lieferung und sonstiger Fixkosten, die die Leanpro GmbH nicht zu vertreten hat, die Preise entsprechend anzupassen.

3. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Werden der Leanpro GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers hervorzurufen, insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrages oder Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, so ist die Leanpro GmbH berechtigt vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der vertragsmäßigen Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in gleicher Höhe Zug um Zug gegen die Leistung der Leanpro GmbH zu verlangen. Ist der Kunde nicht im Stande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, so ist die Leanpro GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Für Bestellungen, deren Auftragswert unter EUR 50,00 liegt, kann ein Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 erhoben werden.

§ 4 Lieferfristen

1. Eine Lieferfrist gilt nur nach ausdrücklicher Bestätigung als vereinbart.

2. Liefertermine in Angeboten und Auftragsbestätigungen  sind grundsätzlich zum minutiösen Zeitpunkt der Angebotserstellung ermittelte Richtgrößen.

3.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Leanpro GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

4.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher vom Kunden vorzunehmender Vertrags- und Mitwirkungspflichten voraus.

5.  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Leanpro GmbH nicht zu vertreten hat und soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dasselbe gilt, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende von Hindernissen der beschriebenen Art wird die Leanpro GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges der Leanpro GmbH ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, die aber auf maximal 5% des Netto – Auftragswertes begrenzt ist.

7. Die unbeschränkte Haftung der Leanpro GmbH im Falle einer Garantie und für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten bleibt davon unberührt.

§ 5 Obliegenheiten des Kunden

1. Im Falle der Kalibrierung von Teilen des Kunden hat dieser die Ware in gereinigtem Zustand, insbesondere frei von fertigungsbedingten Öl-, Span- und sonstigen Ablagerungen und Verschmutzungen anzuliefern.

2. Im Falle der Anlieferung von Teilen die nicht den in Ziffer 1 genannten Anforderungen entsprechen behält sich die Leanpro GmbH vor, den Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Für Schäden die nachweislich durch eine von Ziffer 1 abweichende Beschaffenheit der Teile des Kunden entstehen, behält sich die Leanpro GmbH im Einzelfall vor, die Haftung ganz oder teilweise auszuschließen.

§ 6 Versand/Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt versichert an die vom Kunden angegebene Adresse.

2. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der Kunde.

3. Teilleistungen sind zulässig.

4. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer auf den Kunden über.

5. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen.

6. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Leanpro GmbH auf den Kunden über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Leanpro GmbH behält sich bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

2. Ist der Kunde Unternehmer, so behält sich die Leanpro GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für die Leanpro GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Leanpro GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Leanpro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Kunde tritt der Leanpro GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird.

5. Die Leanpro GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten des Bestellers freizugeben, sofern ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Die Leanpro GmbH ist jederzeit berechtigt, die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen.

7. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritten auf die Ware wird der Kunde auf das Eigentum der Leanpro GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

8. Die Leanpro GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Transport-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist die Leanpro GmbH berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Ein Recht zum Besitz des Kunden besteht insofern nicht.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Kunde muss offensichtliche Sachmängel und Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige an die Leanpro GmbH rügen. Weitergehende Pflichten nach den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei verspäteter Anzeige erlöschen die Gewährleistungsrechte des Kunden.

2. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt die gesetzliche Regelung mit folgender Maßgabe: Im Falle eines Sachmangels hat die Leanpro GmbH den Mangel nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben.

3. Weitergehende Rechte des Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben hiervon unberührt.

4. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Schäden, die durch gewöhnlichen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.

5.  Insbesondere von der Gewährleistung sind solche Schäden ausgeschlossen, die durch die Verwendung der Ware in ungeeigneter Einsatzumgebung, Z.B. hinsichtlich Temperatur, Feuchtigkeit und Fertigungsbedingungen beim Kunden entstanden sind.

6. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die Messgenauigkeit von Prüfmitteln gelten die Regelungen des VDI/VDE als Maßstab.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

8. Für Schadensersatzansprüche, die aus mangelhafter Lieferung oder Leistung resultieren, gilt § 9 entsprechend.

§ 9 Haftung

1. Die Leanpro GmbH haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendung im Sinne des § 284 BGB wegen Pflichtverletzungen nur:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

d) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aber

e) aufgrund sonstiger, gesetzlich zwingender Haftung.

2. Der Schadensersatzanspruch gem. Ziffer 1 ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst insbesondere nicht einen etwaigen entgangenen Gewinn des Kunden. Dies gilt nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

§ 10 Schutzrechte Dritter

1. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden und diese Verletzung nicht durch die Leanpro GmbH zu vertreten ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leanpro GmbH wegen solcher Rechtsverletzungen in Bezug auf Ansprüche Dritter vollumfänglich freizustellen.

3. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Unsere Haftung ist hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

5. An Kostenvoranschlägen, Vorlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung oder von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

2. Gerichtsstand ist Kirchheim unter Teck.

3.  Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bedingungen unbeschadet dessen weiter. Beide Vertragsteile verpflichten sich unverzüglich an der Schaffung einer Ersatzbestimmung mitzuwirken, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung gleicht bzw. am nächsten kommt.

Esslingen am Neckar, im Juni 2022

Geschäftsführer Ulrich Leanpro

Leanpro

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